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da er nicht mehr das Vertrauen der übrigen Kolleginnen und Kollegen besitze. Der Mobber erklärte vollmundig er werde ihn unterstützen und ihm „jederzeit behilflich sein, einen anderen adäquaten Arbeitsplatz zu finden“. Irgendwann war das Maß voll. Der arbeitsunfähig gemobbte Chirurg klagte auf Schmerzensgeld und die Entlassung seines Chefs, da der gemeinsame Arbeitgeber, also die Klinik, offenbar unfähig war, an den Zuständen etwas zu ändern. Vor dem zuständigen Landesarbeitsgericht wurde die Klage zwar abgewiesen, aber letztlich entschied das BAG, bis zu dem der Fall vordrang, dass der Arbeitgeber nach § 278 BGB für Schäden, „die einer seiner Arbeitnehmer dadurch erleidet, dass ihn sein Vorgesetzter schuldhaft in seinen Rechten verletzt“, haftet. Ein Arbeitnehmer, so das BAG, kann zwar grundsätzlich die Entlassung des Vorgesetzten nicht verlangen. Er hat aber einen Anspruch auf die Ausübung „rechtsfehlerfreien Ermessens durch den Arbeitgeber“. Der Arbeitgeber muss nur solche Maßnahmen ergreifen, die er nach den Umständen des Einzelfalles
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als verhältnismäßig ansehen darf und die ihm zumutbar sind. Eine Entlassung des Vorgesetzten kommt dabei nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn alle anderen Maßnahmen ausscheiden. Einen Anspruch auf das Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, an dem er nicht mehr den Weisungen des bisherigen Vorgesetzten untersteht, hat der Arbeitnehmer nur dann, wenn ein solcher Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden ist. Zutreffend, so das BAG weiter, ging das Landesarbeitsgericht davon aus, dass “Mobbing” kein Rechtsbegriff und damit auch keine Anspruchsgrundlage für Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber oder gegen Vorgesetzte bzw. einen oder mehrere Arbeitskollegen ist. Zwar hat in diesen gesetzlich normierten Fällen der betroffene Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber Anspruch darauf, dass dieser die zur Beseitigung der Störung erforderlichen Maßnahmen ergreift, einen Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme eröffnen die gesetzlichen Vorschriften jedoch nicht. Vielmehr bleibt dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum, durch Fortsetzung auf nächster Seite
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