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Einstellungen:


1. LAG Schleswig Holstein vom 18. Juli 2007 (6 TaBV 31/06)

Ist die Erhöhung des Arbeitszeitvolumens nicht unerheblich, kann sie als Einstellung nach § 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG gesehen werden. Als Grenze kann eine Erhöhung der Arbeitszeit um mehr als 10 Stunden gelten.

2. LAG Schleswig Holstein vom 23. Januar 2007 (2 TaBV 37/06)

Wird jemand eingestellt, der besser qualifiziert ist als die übrigen Beschäftigten und resultiert daraus die Besorgnis von Nachteilen gemäß § 99 Absatz 2 Nr. 3 BetrVG, muss ausreichend gezeigt werden, dass eine Kausalität zwischen Einstellung und der Verschlechterung der bisherigen Situation besteht. Bei bloßer Chancenminderung ist der Widerspruch unwirksam.

 

3. Hessisches LAG vom 16. Januar 2007 (4 TaBV 203/06)

Hier hatte der Betriebsrat beantragt, dass die Arbeitgeberin ihn bei einem Austausch einzelner Leiharbeitnehmer während einer Überlassungsperiode gemäß §§ 99, 100 BetrVG zu beteiligen hat. Die Entscheidung des Gerichts hierzu: Die Eingliederung eines Leiharbeitnehmers ist als Einstellung nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig, wenn der Verleiher einen bereits gemäß § 99 BetrVG eingestellten Arbeitnehmer austauscht. Dies gilt auch, wenn der Verleiher „lediglich die Überlassung nach Qualifikation und Anzahl bestimmter Arbeitnehmer schuldet“.


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