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3. Hessisches LAG vom 16. Januar 2007 (4 TaBV 203/06)Hier hatte der Betriebsrat beantragt, dass die Arbeitgeberin ihn bei einem Austausch einzelner Leiharbeitnehmer während einer Überlassungsperiode gemäß §§ 99, 100 BetrVG zu beteiligen hat. Die Entscheidung des Gerichts hierzu: Die Eingliederung eines Leiharbeitnehmers ist als Einstellung nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig, wenn der Verleiher einen bereits gemäß § 99 BetrVG eingestellten Arbeitnehmer austauscht. Dies gilt auch, wenn der Verleiher „lediglich die Überlassung nach Qualifikation und Anzahl bestimmter Arbeitnehmer schuldet“. |
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