SWP magazin

DER SWP-RÜCKBLICK

Weitere für den Betriebsrat relevante Urteile zu § 99 BetrVG
aus dem Jahr 2007


Versetzungen:


1. LAG Köln vom 02. April 2007 (14 TaBV 9/07)

Wird ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz wegfällt, auf einen Springerarbeitsplatz versetzt, kann der Betriebsrat nur insgesamt, nicht was einzelne Komponenten angeht, widersprechen. Allerdings besteht kein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG, wenn sich die durchschnittlichen Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätten nicht verlängern (Stichwort Benachteiligung).

2. LAG Schleswig Holstein vom 27. Februar 2007 (5 TaBV 30/06)

Wird die Tätigkeit nicht verändert, ist eine Veränderung des Arbeitsplatzes nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen Einheit zugewiesen wird. Eine maßgebliche Änderung liegt jedoch nur vor, wenn der Arbeitnehmer infolge der Versetzung künftig mit neuen Arbeitskollegen und unter neuer Leitung arbeiten

muss. Es ist zu berücksichtigen, wie stark die Veränderung sich auswirkt, also ob der  Arbeitnehmer in einen ähnlichen, oder einen völlig anderen Bereich kommt (Beispiel: etwa wenn ein Verkäufer von der Herrenoberbekleidung zu den Spielwaren wechselt).

3. Hessisches LAG vom 13. Februar 2007 (4 TaBV 200/06)

Wird ein Arbeitnehmer im Sinne von § 95 Abs 3 S 2 BetrVG nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, handelt es sich, wenn er wechselt, auch dann nicht um eine gemäß § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne von § 95 Absatz 3 Satz 1 BetrVG, wenn der neue Arbeitsplatz an einer Stelle liegt, wo er zuvor nicht arbeitete. Wichtig: Das gilt auch, wenn auf wechselnden Arbeitsplätzen im Inland eine Versetzung ins Ausland folgt.

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