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DER SWP-RÜCKBLICKWeitere für den Betriebsrat relevante Urteile zu § 99 BetrVG
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muss. Es ist zu berücksichtigen, wie stark die Veränderung sich auswirkt, also ob der Arbeitnehmer in einen ähnlichen, oder einen völlig anderen Bereich kommt (Beispiel: etwa wenn ein Verkäufer von der Herrenoberbekleidung zu den Spielwaren wechselt). 3. Hessisches LAG vom 13. Februar 2007 (4 TaBV 200/06)Wird ein Arbeitnehmer im Sinne von § 95 Abs 3 S 2 BetrVG nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, handelt es sich, wenn er wechselt, auch dann nicht um eine gemäß § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne von § 95 Absatz 3 Satz 1 BetrVG, wenn der neue Arbeitsplatz an einer Stelle liegt, wo er zuvor nicht arbeitete. Wichtig: Das gilt auch, wenn auf wechselnden Arbeitsplätzen im Inland eine Versetzung ins Ausland folgt.
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