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FazitGerade in Unternehmen, in denen die Korrespondenz zwischen den Betriebsparteien üblicherweise per E-Mail erfolgt, meinen Betriebsräte immer wieder irrtümlich, eine Zustimmungsverweigerung zu einer personellen Maßnahme allein per E-Mail genüge den Anforderungen des § 99 Absatz 3 BetrVG. Dieser Irrglaube resultiert oft daraus, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat ausschließlich per E-Mail zu einer solchen personellen Maßnahme angehört hat. Denn im Gegensatz zum Betriebsrat verpflichtet das Betriebsverfassungsgesetz den Arbeitgeber nicht, den Betriebsrat schriftlich zu unterrichten. Selbst eine formlose mündliche Mitteilung reicht aus. Der Betriebsrat aber muss auch in diesen Fällen stets schriftlich widersprechen. Anderenfalls ist seine Zustimmungsverweigerung nichtig, die Zustimmung gilt dann mangels Einhaltung der Schriftform im Umkehrschluss als erteilt.
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Leider können bei einem Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Formmängel bei einem Widerspruch des Betriebsrates nicht nachträglich ausgeräumt werden – es sei denn, der Arbeitgeber hat den Betriebsrat nicht vollständig über die geplante personelle Einzelmaßnahme unterrichtet. Aber auch hierauf muss der Betriebsrat innerhalb der Wochenfrist hinweisen – natürlich in der entsprechenden Form. Scheuen Sie sich nicht, den kostenfreien SWP-Prüfservice für Ihre Zustimmungsverweigerung zu nutzen – damit vermeiden Sie Ärger und eine Entwertung Ihrer Rolle als Betriebsrat. Sie wollen doch nicht, dass der Arbeitgeber sich ins Fäustchen lacht, weil er Sie mit einer E-Mail oder einer mündlichen Mitteilung aus der Reserve gelockt hat…
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