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| Gerade im Zeitalter immer stärker werdender elektronischer Kommunikation auch innerhalb von Unternehmen kommt es immer öfter vor, dass der Betriebsrat der Dumme in Widerspruchsfragen ist, weil vermeintlich die förmliche E-Mail genügt. Deshalb an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich: Die elektronische Form, auch mittels elektronischer Signatur, reicht als Widerspruch bzw. Zustimmungsverweigerung nicht aus, auch wenn die Identität des Absenders und die Vollständigkeit der Erklärung unzweifelhaft sind. Damit lehnt sich das LAG Rheinland-Pfalz an eine Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 5. August 2004 (2 TaBV 2/04) an.
Sind Sie mit einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 BetrVG konfrontiert, sollten Sie als Betriebsrat folgende SWP-Tipps beherzigen: Rein vorsorglich sollten Sie Ihre Zustimmung zur geplanten personellen Einzelmaßnahme auch schriftlich verweigern und konkret benennen, auf welchen Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Absatz 2 Nr. 1 bis 6 BetrVG sich der Betriebsrat beruft. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes Ein Muster einer Zustimmungsverweigerung könnte bei einer Versetzung wie nebenstehend lauten. In diesem Zusammenhang bietet SWP einen besonderen Service:
| ![]() Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass so die Erfolgsaussichten des Betriebsrates in einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber erheblich steigen. Dieser SWP-Service im Vorfeld einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung ist kostenfrei. Beschränkt sich unsere Tätigkeit für den Betriebsrat also auf eine Unterstützung bei der Erstellung der Zustimmungsverweigerung außerhalb eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, berechnen wir keine Gebühren gegenüber dem Arbeitgeber.
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