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Widerspruch und Zustimmungsverweigerung nach § 99 BetrVG:
So klappt es mit dem Schutz der Kollegen vor Nachteilen

Wichtige Form-Fußangeln, die Sie beachten sollten, wenn Sie sich nicht selbst ein Bein stellen wollen

„Er sagte ihm, entweder kommt seine Unterschrift auf den Vertrag
oder sein Gehirn.“

(Der Pate)

Man muss als Betriebsrat die Geschäftsleitung nicht gleich so angehen, wie die Mafiosi es untereinander im Genre- und Kinoklassiker „Der Pate“ tun. Aber es schadet nicht, einige Formalien zu bedenken, ohne deren Einhaltung jeglicher Widerspruch gegen Entscheidungen der Geschäftsleitung oft zum Scheitern verurteilt ist. Denn in solchen Situationen hängt die eigentliche Crux nicht, wie so oft, am Kleingedruckten. Widerspruchsschreiben scheitern oft genug daran, dass sie nicht nur der Schriftform bedürfen, sondern auch unterschrieben sein müssen – und es nicht sind. Unser Fallbeispiel soll die Problematik noch einmal verdeutlichen.

Denn oft genug ist es so, dass eine eher formlose Mitteilung der Geschäftsleitung dazu führt, dass der Betriebsrat sich vermeintlich in der Sicherheit wähnt, auch formlos zu einem neuen Sachverhalt seinen Widerspruch äußern zu können. In unserem Beispielfall wurde 2005 eine Mitarbeiterin in den Kassenbereich eines rheinland-pfälzischen Unternehmens versetzt und auch gehaltsmäßig in eine entsprechende Gruppe eingegliedert (LAG Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 2007 (2 TaBV 74/06)).

Der Widerspruch des Betriebsrats zum Vorgang scheiterte schließlich vor dem Landesarbeitsgericht (LAG), obwohl er fristgerecht binnen einer Woche der Unternehmensführung schriftlich vorlag und sogar die Entgegennahme quittiert wurde. So konnte der Betriebsrat seinen Unmut wegen der gehaltstechnischen Umschichtung nicht durchsetzen. Was war schief gelaufen? Ganz einfach, und gerade in seiner Banalität eigentlich erschütternd: Der Betriebsratsvorsitzende hatte es versäumt, das Schreiben zu unterzeichnen.

Daraus ergab sich vor dem LAG Rheinland-Pfalz der fatale Umkehrschluss: Der Betriebsrat hat zugestimmt, weil der Widerspruch nicht rechtswirksam war. Es gilt, dass jeder Widerspruch in schriftlicher Form vorliegen muss, aber in handschriftlicher Form unterzeichnet sein muss, um rechtswirksam sein zu können. Auch wenn ansonsten im Unternehmen unter Umständen auf recht
formlose Art und Weise verkehrt wird, muss der Form Genüge getan sein.

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