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Widerspruch und Zustimmungsverweigerung nach § 99 BetrVG:
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Denn oft genug ist es so, dass eine eher formlose Mitteilung der Geschäftsleitung dazu führt, dass der Betriebsrat sich vermeintlich in der Sicherheit wähnt, auch formlos zu einem neuen Sachverhalt seinen Widerspruch äußern zu können. In unserem Beispielfall wurde 2005 eine Mitarbeiterin in den Kassenbereich eines rheinland-pfälzischen Unternehmens versetzt und auch gehaltsmäßig in eine entsprechende Gruppe eingegliedert (LAG Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 2007 (2 TaBV 74/06)).
Der Widerspruch des Betriebsrats zum Vorgang scheiterte schließlich vor dem Landesarbeitsgericht (LAG), obwohl er fristgerecht binnen einer Woche der Unternehmensführung schriftlich vorlag und sogar die Entgegennahme quittiert wurde. So konnte der Betriebsrat seinen Unmut wegen der gehaltstechnischen Umschichtung nicht durchsetzen. Was war schief gelaufen? Ganz einfach, und gerade in seiner Banalität eigentlich erschütternd: Der Betriebsratsvorsitzende hatte es versäumt, das Schreiben zu unterzeichnen. Daraus ergab sich vor dem LAG Rheinland-Pfalz der fatale Umkehrschluss: Der Betriebsrat hat zugestimmt, weil der Widerspruch nicht rechtswirksam war. Es gilt, dass jeder Widerspruch in schriftlicher Form vorliegen muss, aber in handschriftlicher Form unterzeichnet sein muss, um rechtswirksam sein zu können. Auch wenn ansonsten im Unternehmen unter Umständen auf recht Fortsetzung auf nächster Seite
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