SWP magazin

Fazit

Diese Entscheidung des BAG hat nicht nur Bedeutung für Klageverzichtsvereinbarungen, sondern auch für die häufig vorkommenden Ausgleichsquittungen, die oft Klageverzicht mit Regelung weiterer Ansprüche kombinieren. Formwirksam sind sie nur noch bei beiderseitiger Unterschrift von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Auch, wenn die Klageverzichtsvereinbarung bzw. Ausgleichsquittung nicht direkt bei Übergabe/Zugang der Kündigung vereinbart wird, sondern zu einem späteren Zeitpunkt. Das wäre nach der Begründung des BAG konsequenterweise der Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist gemäß § 4 Kündigungsschutz-Gesetz, da bis zu deren Ablauf – wegen der bis dahin bestehenden Klagemöglichkeit des Arbeitnehmers – die Wirkung der Kündigung unsicher ist und sich das Konstrukt bis zu diesem Zeitpunkt als Auflösungsvertrag auswirkt.

 

 

SWP warnt sie allerdings trotz dieser neuen Rechtslage davor, vom Arbeitgeber vorgefertigte Erklärungen oder scheinbare Zugangsbestätigungen zu unterschreiben. Denken Sie daran: Sie sind nicht zur Unterzeichnung solcher Erklärungen verpflichtet! Daher nach wie vor unser klarer Rat: Im Zweifel nichts ungeprüft unterschreiben!

Sie sollten trotz dieses für Arbeitnehmer positiven Urteils nicht vergessen, dass die Entscheidung je nach Einzelfallbetrachtung auch mal anders ausfallen kann. Außerdem liegt die Last, diese Rechts- und Beweislage erst einmal gerichtlich durchsetzen zu müssen, bei Ihnen. Daher ist es immer besser, sich im Vorfeld einer Unterschriftsleistung anwaltlich beraten zu lassen. SWP hilft Ihnen natürlich hierbei gern.

SWP Magazin speichern weiter zurück Titelseite zur SWP Webseite

> Titelseite
> vorherige Seite
> nächste Seite
> zur SWP Webseite
> SWP Magazin speichern