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Das BAG wertet nunmehr Klageverzichtsvereinbarungen, die „im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen werden“, als formbedürftigen Auflösungsvertrag (vgl. § 623 BGB). Der Verzichtsvertrag werde gerade deshalb geschlossen, weil bei seinem Abschluss noch unsicher ist, ob die bereits ausgesprochene und
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Die Lage sei damit im Wesentlichen dieselbe wie im Fall eines Vertrages, mit dem nicht der Verzicht auf die Klage gegen eine Kündigung erklärt wird, sondern nach Kündigung ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird. Diese Einordnung als Auflösungsvertrag ist neu, bietet aber (für den Arbeitnehmer) den Vorteil, dass sie der beiderseitigen Unterzeichnung bedarf. Das BAG erhöht in arbeitnehmerfreundlicher Weise die Wirksamkeitsanforderungen an eine solche Vereinbarung, indem sie das Schriftformgebot heranzieht. Damit die Urkunde im rechtlichen Sinn einheitlich ist, müssen aber beide Partien den gesamten Vertragsinhalt unterzeichnen. Für die Zukunft aller abhängig Beschäftigten also ein nicht unbedeutender Sieg: Nur vom Arbeitnehmer unterzeichnete Klageverzichtsvereinbarungen sind im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung unwirksam.
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