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Das BAG wertet nunmehr Klageverzichtsvereinbarungen, die „im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen werden“, als formbedürftigen Auflösungsvertrag (vgl. § 623 BGB). Der Verzichtsvertrag werde gerade deshalb geschlossen, weil bei seinem Abschluss noch unsicher ist, ob die bereits ausgesprochene und
noch angreifbare Kündigung Erfolg haben wird. Daher könne nicht behauptet werden, die Kündigung habe bereits zu wirken begonnen, so dass nicht der Verzichtsvertrag, sondern die Kündigung das Arbeitsverhältnis beende. Aus Sicht der Parteien und insbesondere des Arbeitgebers ist die Wirkung der Kündigung ja gerade unsicher. Sonst bräuchte er den Verzicht nicht. Die nach Aussprache der Kündigung einzige dem Arbeitnehmer verbliebene rechtliche Handhabe, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verhindern – nämlich die Möglichkeit der Klageerhebung –, soll beseitigt werden. Das, so das BAG, werde dadurch erreicht, dass der Arbeitnehmer sich vertraglich zum
Verzicht auf die Klage verpflichte. Wenn doch geklagt werden sollte, will ja der Arbeitgeber die Verzichtsvereinbarung als Argument ins Feld führen – um die Wirksamkeit der Kündigungsschutzmöglichkeiten auszuräumen. Er muss sich also, damit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festgestellt werden kann, auf den Verzichtsvertrag berufen.

Die Lage sei damit im Wesentlichen dieselbe wie im Fall eines Vertrages, mit dem nicht der Verzicht auf die Klage gegen eine Kündigung erklärt wird, sondern nach Kündigung ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird.

Diese Einordnung als Auflösungsvertrag ist neu, bietet aber (für den Arbeitnehmer) den Vorteil, dass sie der beiderseitigen Unterzeichnung bedarf. Das BAG erhöht in arbeitnehmerfreundlicher Weise die Wirksamkeitsanforderungen an eine solche Vereinbarung, indem sie das Schriftformgebot heranzieht.

Damit die Urkunde im rechtlichen Sinn einheitlich ist, müssen aber beide Partien den gesamten Vertragsinhalt unterzeichnen. Für die Zukunft aller abhängig Beschäftigten also ein nicht unbedeutender Sieg: Nur vom Arbeitnehmer unterzeichnete Klageverzichtsvereinbarungen sind im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung unwirksam.

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