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„Nur noch schnell hier unterschreiben“

Erschlichene Klageverzichtserklärungen als unfreiwillige Fessel – und wie Sie sich davon befreien

„Sie sind gefeuert!“

(Marty MacFlys Arbeitgeber per Bildtelefon und auf ungefähr
1000 Simultan-Faxen in Zurück in die Zukunft II)

Keine Frage: Wer einfach nur unterschreibt, um wie Marty McFly (Michael J. Fox) „keine feige Sau“ zu sein, handelt sich mitunter großen Ärger ein. Was für Probleme eine unüberlegte Unterschrift machen kann, zeigt der vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19. April 2007 abschließend entschiedene Fall (Az.: 2 AZR 208/06). Da im Arbeitsrecht geschlossene Verträge und Vereinbarungen nicht binnen zwei Wochen widerrufbar sind, können sich überrumpelte Arbeitnehmer in der Regel nur durch Anfechtung ihrer Erklärungen behelfen. Das Problem hierbei war bisher jedoch in der Regel
die Beweislast: Weisen Sie mal Ihrem Arbeitgeber nach, dass er Sie zu einer Unterschrift quasi genötigt oder Ihnen da ein vertragliches Kuckucksei untergejubelt hat… Diesen Beweis zu führen ist fast unmöglich, da in den entsprechenden Situationen nur selten Zeugen aus dem Lager des Arbeitnehmers zugegen sind.

 

Das besagte Urteil des BAG gibt aber in gewisser Hinsicht Entwarnung, es stärkt nämlich das Arbeitnehmerrecht. Folgendes wurde festgestellt: „Klageverzichtsvereinbarungen, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen werden, sind Auflösungsverträge im Sinne des § 623 BGB und bedürfen daher der Schriftform.“

Eine Klageverzichtsvereinbarung, so das Urteil, komme nach § 623 BGB einem „formbedürftigen Auflösungsvertrag“ gleich. Er ist nur wirksam, wenn er von beiden Seiten unterzeichnet wird. Doch zum eigentlichen Sachverhalt: Ein polnischer Aussiedler (als Schleifer beschäftigt) hatte gegen seinen
Arbeitgeber geklagt, weil der ihn am 14. Juli 2004 zwecks Übergabe der Kündigung in sein Büro bat – und weil, Sie ahnen es schon, ein paar merkwürdige Dinge im Hinblick auf eine zu leistende „Quittung des Kündigungserhalts per Unterschrift“ passierten.

Dem Kläger wurde seiner Aussage nach eine „Klageverzichtsvereinbarung“ untergeschoben – mit wahrlich hässlichen Drohgebärden. Das Kündigungsschreiben war vom Geschäftsführer und dem Prokuristen unterzeichnet. Unter diesen beiden Unterschriften befand sich folgender Textblock: „Hiermit bestätige ich den Erhalt der obigen Kündigung und verzichte auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage“. Diesen Zusatz unterschrieb der Schleifer gegen Ende des Gesprächs.

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