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DAS SCHNELLGERICHT

 „Krankheitsfälle, Geldwäsche und Dienstwagen“

Geldwäsche

2. Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss vom 02.11.2006,
Aktenzeichen: 5 TaBVGa 196/06

Will ein Arbeitgeber, in diesem Fall eine Bank, von seinen Arbeitnehmern alle zwei Jahre ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vergewisserung der Zuverlässigkeit sehen (gemäß § 14 Abs 2 Nr 3 Geldwäschegesetz), trifft er damit eine mitbestimmungspflichtige Regelung im Sinne von § 87 Abs. 1, Nr. 1 BetrVG. Das verhält sich jedenfalls so, wenn das „Kollektiv“ betroffen ist – nicht nur die für Finanztransaktionen zuständigen Arbeitnehmer.

Dienstwagen

3. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.11.2005,
A ktenzeichen: 9 TaBV 13/05

Es ist unzulässig, die Terminkalender von Mitarbeitern zu verlangen, um einen Datenabgleich mit Fahrtenbüchern von Firmenwagen durchzuführen, wenn der Betriebsrat dieser Vorgehensweise nicht zugestimmt hat oder die fehlende Zustimmung des Betriebsrates nicht durch rechtskräftigen Spruch der Einigungsstelle ersetzt wurde.

 

Krankheitsfälle

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.01.2000,
Aktenzeichen: 1 ABR 3/99

Die Anweisung des Arbeitgebers, Arbeitsunfähigkeit unabhängig von der Dauer generell vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Krankheit per Bescheinigung nachzuweisen, betrifft eine Frage der betrieblichen Ordnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Das bedeutet: Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nicht durch das Entgeltfortzahlungsgesetz ausgeschlossen. Das Gesetz eröffnet vielmehr dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob und wann die Arbeitsunfähigkeit vor dem vierten Tag nachzuweisen ist. Dabei hat der Betriebsrat mitzubestimmen!

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