SWP magazin

Führt der Arbeitgeber anlässlich von Krankenkontrollbesuchen Krankengespräche mit den am Wohnort aufgesuchten Arbeitnehmern durch und stellt er Fragen etwa zu Art, Ursache und Dauer der Erkrankungen oder verhält er sich entsprechend nach Rückkehr des Arbeitnehmers in den Betrieb, ist dies mit Zustimmung des Betriebsrates oder auf Grundlage einer entsprechenden Betriebsvereinbarung zulässig.
 
Bezweckt der Arbeitgeber mit Krankengesprächen die Aufklärung der Gründe für die Fehlzeiten von Arbeitnehmern, erfüllen die Arbeitnehmer allerdings durch ihre Mitwirkung an den Gesprächen eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Denn: Genauso wie ein Arbeitnehmer seine Pflicht verletzt, wenn er während seiner Arbeit Straftaten gegen den Arbeitgeber begeht oder seine Arbeitsleistung nicht oder schlecht erbringt, verletzt er seine Pflicht auch, wenn er zwar arbeitsunfähig erkrankt ist, sich aber genesungswidrig verhält - oder sich gar krankschreiben lässt, obwohl er arbeiten könnte.

Aber: Dies ordnet die Rechtsprechung dem mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten zu; der Betriebsrat ist in jedem Fall wie beschrieben zu beteiligen.

Fazit

Lassen Sie sich nichts erzählen, wenn es um Krankenrückkehrgespräche geht: Die Durchführung formalisierter Krankengespräche zur Aufklärung eines überdurchschnittlichen Krankenstandes mit einer Mehrzahl von Arbeitnehmern innerhalb oder außerhalb des Betriebes ist mitbestimmungspflichtig, weil es um das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung und nicht um das Verhalten bei der Arbeitsleistung selbst geht. Die Mitbestimmungspflichtigkeit bei der Durchführung von Krankengesprächen kann sich auch aus der Art ihrer Durchführung und aus deren Regelungsgegenstand ergeben.

Lediglich bei einer reinen Sichtkontrolle, beim Erkrankten zu Hause, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.

Wenn eine Regelung zum Thema Krankenrückkehrgespräche gewünscht wird, kann für Rechtssicherheit über deren Inhalte und Umfang auch hier eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sorgen. Zu dem Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung berät SWP Sie gerne.

Führt der Arbeitgeber unbeirrt Krankengespräche durch oder stellt er Fragen zu Einzelheiten der Erkrankungen, ohne den Betriebsrat zu beteiligen, stehen wir Ihnen auch bei der Einleitung arbeitsgerichtlicher Schritte zur Seite, um den Arbeitgeber zu stoppen.

Bedenken Sie aber außerdem: Es gibt auch andere Wege, über Erkrankungen und Belastungen am Arbeitsplatz zu reden. Machen Sie sich als Betriebsrat doch für die Einrichtung von Gesundheitszirkeln stark. Sie können dort gebildet werden, wo Belastungsschwerpunkte oder gesundheitliche Probleme auftreten. So werden die Beschäftigten frühzeitig einbezogen.

Es wird nicht nach schwarzen Schafen gesucht, sondern nach konkreten Lösungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Im Zirkel können offene Gespräche über Arbeitsbelastungen und gesundheitliche Beschwerden geführt werden – statt dass es zu "Bestrafung" (Diskriminierung) von Beschäftigten aufgrund von Arbeitsunfähigkeit kommt.

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