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Urteile kurz notiert

Das Schnellgericht

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.06.2007,
Aktenzeichen: 6 AZR 873/06 Klagefrist - außerordentliche
Kündigung in der Wartezeit

Kündigt der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit* außerordentlich, hat der Arbeitnehmer, der auf Unwirksamkeit der Kündigung klagt, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben** (Aufgabe der Rechtsprechung von BAG 17. August 1972 - 2 AZR 415/71 - BAGE 24, 401). (Rn.11)

In seinem Urteil stellt das BAG fest, dass Arbeitnehmer die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage auch dann einhalten müssen, wenn dass Kündigungsschutzgesetz (noch) keine Anwendung findet, weil der Arbeitnehmer noch nicht sechs Monate beim Arbeitgeber beschäftigt war. Im entschiedenen Fall griff der Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung an. Der Angestellte war bei dem Arbeitgeber seit November 2004 beschäftigt. Dieser kündigte ihm am 01. März 2005 fristlos. Folglich hätte der Arbeitnehmer spätestens am 22. März 2005 klagen müssen. Seine Klage vom 31. März 2005 war damit „verfristet“.

* § 1 Abs. 1 KSchG
** § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.09.2006,
Aktenzeichen: 10 AZR 439/05 Wettbewerbsverbot
gilt auch während eines Ausbildungsverhältnisse

 

Azubis unterliegen auch während ihrer Ausbildung einem Wettbewerbsverbot. Verletzen sie es „schuldhaft“, sind sie schadensersatzpflichtig. Das hat das BAG im genannten Urteil entschieden.

Der Fall stellte sich wie folgt dar: Die Klägerin ist im Bereich der Finanzdienstleistungen tätig und vermittelt Versicherungsverträge verschiedener Versicherungsgesellschaften. Dafür erhält die Firma Provisionen. Der beklagte Auszubildende war unter anderem mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen betraut. Er hatte hierfür Kundentermine wahrzunehmen, in denen er Anträge der Kunden aufnahm und weiterleitete. Dabei hat der Auszubildende auch Verträge nicht über die Klägerin vermittelt. Das Ausbildungsverhältnis endete auf Wunsch des Beklagten zum 31. Dezember 2002.

Das Unternehmen verlangte von ihm Ersatz für die ihm entgangenen Abschluss- und Bestandsprovisionen für die nicht im Namen der Arbeitgeberin vermittelten Verträge. Das BAG segnete die Klage auf Grund der eingangs genannten Feststellung ab.

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