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Fazit

Wie Sie sehen gibt es selbst bei den gefürchteten Vertragsstrafen oft einen rettenden Strohhalm – oder sogar gleich einen ganzen Baumstamm, der den Arbeitnehmer retten kann. Vertragsstrafen sollten daher nicht „wohl oder übel“ etwa aus schlechtem Gewissen gezahlt werde. Wichtig ist, sich mit der konkreten Vertragsklausel inhaltlich und juristisch auseinanderzusetzen. Auch bei diesem Thema gilt daher: Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird!

Wenn Vertragsstrafen und ihr Zutreffen nicht ganz genau definiert sind, haben sie als Arbeitnehmer gute Chancen, ungeschoren davon zu kommen – noch bevor überhaupt die Frage der Verhältnismäßigkeit diskutiert werden muss. Die Rede von der ungeheuerlichen Vertragsstrafe, die unbequeme Arbeitnehmer nach Gutdünken des Unternehmers trifft, wird somit jedenfalls zum Ammenmärchen

 

Sollten Sie Ihren Vertrag auf Herz und Nieren prüfen lassen wollen, hilft SWP Ihnen gern weiter. Und auch wenn Sie bereits schon unter der Drohung stehen, eine Vertragsstrafe aufgebrummt zu bekommen lohnt es sich für Sie, mit uns den Blick zu riskieren, ob es nicht doch noch eine andere Möglichkeit gibt. Solange Sie nicht grob vertragsbrüchig werden, haben Sie - wie unser Beispiel aus der Fußballwelt zeigt - gute Chancen einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe zu entgehen. Denn auch die Gerichte wissen, dass viele Unternehmen sich gern auf diesem Wege an Arbeitnehmern schadlos halten. Bei einem solchen Spiel sollten Sie dann die rote Karte zücken – statt geknickt am Spielfeldrand zu stehen!

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