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Das Landesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung so: „Aus diesen Formulierungen war nicht klar und deutlich ersichtlich, was in welchem Fall auf den Arbeitnehmer zukommt.“ Jede Pflichtverletzung, auch das Fehlen bei einer Trainingseinheit wegen einer Erkältung oder einer Autopanne hätte somit – theoretisch - eine Vertragsstrafe nach sich ziehen können. Da es, so das LAG, sich im vorliegenden Fall weder um eine „Verletzung des Wettbewerbsverbots“, noch um einen klaren Vertragsbruch handelte, liege der Verdacht nahe, dass bewusst aus einer Grauzone des Vertrages heraus eine finanzielle Forderung aufgestellt werden solle. Denn: Das Ansinnen des Arbeitgebers werde „in keiner Weise den Interessen beider Vertragsparteien“ gerecht. Die Richter gingen sogar soweit, festzustellen: „Es dient in erster Linie der Schaffung einer vom Sachinteresse losgelösten Geldforderung.“ Der Spieler sei schließlich nur gesperrt (und habe ja seine Leistung erbracht). Seinen anderen im Vertrag definierten Pflichten wie dem Besuchen von Clubveranstaltungen, der Teilnahme am Training oder seiner Verantwortung als Werbeträger könne er nach wie vor problemlos nachkommen. Zudem sei nicht ersichtlich, warum diese Geldstrafe ausgerechnet in diesem aus Sicht des Gerichts weniger gravierenden Fall in Anschlag gebracht werden sollte. Immerhin bestehe laut Vertrag auch die Möglichkeit, den Spieler von Clubveranstaltungen auszuschließen, statt ihn sofort mit einer so schweren Sanktion wie einer Geldbuße in Höhe eines Monatsgehaltes zu belegen.
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Die eindeutige Entscheidung des Gerichts: Eine „Mangelleistung“ ist keine „Leistungsverweigerung“. Somit sei die Höhe der Strafe durch den Verein unverhältnismäßig. Zumal der Spieler eben, wie bereits erwähnt, nicht habe wissen können, welche Konsequenz sein Foulspiel nach sich ziehen konnte, da eben nicht genau im Vertrag festgelegt ist, welche Art von Pflichtverletzung wie zu sanktionieren ist. Übrigens: Auch die Revision des Arbeitgebers zum BAG wurde zurückgewiesen.
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