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„Vertragsstrafen: Der Pakt mit dem Teufel?“

Wie das „Kleingedruckte“ dem Arbeitgeber ein Bein stellen kann

 

Was kann also alles unter dem Begriff „Vertragsstrafe“ geahndet werden? Ein „klassisches“ Beispiel ist etwa die vorzeitige, nicht fristgerechte Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Arbeitnehmer, wenn diese kurzfristig einen neuen Job finden und daher schnell aus dem laufenden Arbeitsverhältnis „raus“ wollen. Die Bandbreite von Fällen und entsprechenden Vertragsstrafenklauseln, die in Musterarbeitsverträgen wirksam vereinbart werden können, hat die Rechtsprechung, insbesondere seit Inkrafttreten der so genannten Schuldrechtsreform, zunehmend eingeschränkt. Trotzdem finden sich noch immer häufig solche Klauseln in etlichen Verträgen.

Auch unser heutiges Beispiel, vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) entschieden, befasst sich mit dieser Problematik.

Wie schon im Editorial angekündigt, geht es um einen Fall aus dem Profi-Fußball. Was war passiert? Der Kicker, seit einigen Monaten Lizenzspieler bei seinem Verein, wurde im Jahr 2005 durch ein grobes Foulspiel für drei Meisterschaftsspiele gesperrt.

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„Das sollt ihr mir nicht zweimal sagen! / Ich denke mir, wie viel es nützt; / Denn, was man schwarz auf weiß besitzt, / Kann man getrost nach Hause tragen.“

(Der Schüler zu Mephistopheles in Goethes Faust)

Schon der Schüler in Goethes Faust wusste es: Was schwarz auf weiß geschrieben steht, ist mehr wert. Das gilt auch bei einem Dauerbrenner in der Arbeitsrechtssprechung, den so genannten „pauschalierten“ Vertragsstrafen. Heute wollen wir der Frage nachgehen, ob eine Vertragsklausel wirksam ist, die den betreffenden Mitarbeiter zur Zahlung einer Vertragsstrafe im Falle nur beispielhaft beschriebener „gravierender Vertragsverstöße“ verpflichtet. Übrigens: Mangels eindeutig klarer Regelung hat das Bundesarbeitsgericht die Wirksamkeit solcher Klauseln bereits in der Vergangenheit schon einmal kassiert (BAG vom 18. August 2005, Az.: 8 AZR 65/05). Es ist also durchaus möglich, dass ein Arbeitgeber sich mit ungenauen Regelungen zu Vertragsstrafen in Verträgen selbst ein Bein stellt.

 

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