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Urteile kurz notiert

Das Schnellgericht

3. BAG, Beschluss vom 08.06.2004, Aktenzeichen: 1 ABR 4/03

Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Ob diese Rahmenvorschrift dem Gesundheitsschutz mittelbar oder unmittelbar dient, ist unerheblich. Das ist auch so, wenn keine subjektive Regelungsbereitschaft des Arbeitgebers besteht.

 

Anspruch auf Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung

1. Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 25.01.1988, Aktenzeichen: 3 TaBV 72/87

Selbst wenn nur ein einziger Arbeitsplatz betroffen ist, kann die Einigungsstelle betriebliche Lärmschutzmaßnahmen unter Umständen erzwingen. Sie ist jedenfalls nicht, so das Gericht „nach § 87 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 BetrVG offensichtlich unzuständig.“

2. Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 01.02.2007, Aktenzeichen: 8 TaBV 18/06

Eine konkrete Gesundheitsgefahr von Arbeitnehmern muss nicht greifbar sein, wenn der Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG begehrt. Das Mitbestimmungsrecht besteht jedoch nur, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht.

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