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Urteile kurz notiertDas Schnellgericht |
Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Ob diese Rahmenvorschrift dem Gesundheitsschutz mittelbar oder unmittelbar dient, ist unerheblich. Das ist auch so, wenn keine subjektive Regelungsbereitschaft des Arbeitgebers besteht.
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Anspruch auf Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung1. Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 25.01.1988, Aktenzeichen: 3 TaBV 72/87 2. Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 01.02.2007, Aktenzeichen: 8 TaBV 18/06 Eine konkrete Gesundheitsgefahr von Arbeitnehmern muss nicht greifbar sein, wenn der Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG begehrt. Das Mitbestimmungsrecht besteht jedoch nur, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht.
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