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Grenzen von Kündigungsschutz nach Betriebsübergang

In diesem Fall war die klagende Arbeitnehmerin seit Jahren bei verschiedenen Rechtsvorgängern des beklagten Unternehmens tätig, und zwar als Verkäuferin in einem Lebensmittelmarkt. Auf die beklagte Arbeitgeberin war das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs gem. § 613 a BGB übergegangen. Zur Zeit des Betriebsübergangs hatte das Unternehmer noch mehr als 5 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt. Der Arbeitnehmerin wurde zum Juli 2004 gekündigt. Zum Zeitpunkt der Kündigung beschäftigte die Firma nur vier Arbeitnehmer mit 25 Wochenstunden, einen Arbeitnehmer mit zehn Wochenstunden.

Ihre Klage gegen die Kündigung begründete die Arbeitnehmerin so: Das Kündigungsschutzgesetz müsse Anwendung finden. Da im Unternehmen mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien, bleibe ihr der Kündigungsschutz, auch nach dem Betriebsübergang erhalten. Dies ergebe sich aus § 613a BGB, wonach Arbeitnehmer infolge Betriebsübergang keine Nachteile erleiden dürften. Auch aus einer analogen Anwendung des § 323 UmwG ergebe sich, dass ihr bei einem Wechsel in einen Betrieb mit geringerer Belegschaftsstärke der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz für zwei Jahre erhalten bleibe.

EDas BAG wies die Klage ab: Der im Arbeitsverhältnis auf Grund der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer erwachsene Kündigungsschutz geht seiner Auffassung nach nicht nach § 613a, Abs. 1 Satz 1, BGB, auf das Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft über, die den Betrieb übernimmt. Der Kündigungsschutz gilt folglich nur weiter, wenn bei dem übernehmenden Unternehmen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz vorliegen.

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