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Urteile kurz notiertDas Schnellgericht |
Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mitgeteilt, für ihn bestehe aufgrund der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr, und muss danach der Arbeitnehmer damit rechnen, dass ihm früher oder später betriebsbedingt gekündigt wird, führt die vom Arbeitnehmer erklärte "vorzeitige" Eigenkündigung nicht zum Ausschluss von Sozialplanleistungen, wenn das vorzeitige Ausscheiden keine signifikante Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs oder wirtschaftliche Belastung auslöst (Landesarbeitsgericht Düsseldorf 12. Kammer, Urteil vom 24.01.2007, Aktenzeichen 12 Sa 1127/06). Wer also aus freien Stücken vor Anwendung des Sozialplans geht, und dadurch seinem Arbeitgeber keine Probleme oder Kosten verursacht, hat unter Umständen Anspruch auf eine Abfindung wie im Sozialplan festgelegt, und nicht wie sie unter normalen Umständen gezahlt würde.
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Anspruch auf Sozialplanabfindung bei EigenkündigungAuch wenn ein Arbeitnehmer selbst kündigt, um einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber zuvor zu kommen, kann durchaus ein Anspruch auf eine dem Sozialplan entsprechende Abfindung gegeben sein. Da der Kläger in unserem Fall aus familiären Gründen die Weiterbeschäftigung an einem anderen Standort aufgrund einer Umstrukturierung durch einen Interessenausgleich und Sozialplan nicht auf sich nehmen wollte, kündigte er von sich aus seinen Job. Bereits zuvor hatte er sich um eine anderweitige, wohnortnahe Anstellung bemüht. Weil er sich kurzfristig entscheiden musste, nahm der Kläger externes Stellenangebot an und kündigte fristgerecht zum 31.12.2005. Er bekam eine Abfindung in Höhe von 4000 Euro. Laut Sozialplan hätten ihm rund 31.000 Euro zugestanden. Als der Kläger von der Höhe der Abfindung qua Sozialplan hörte, klagte er auf deren Erhalt. Der Arbeitgeber meint, aufgrund der Eigenkündigung des Klägers nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein. Das LAG Düsseldorf erkannte den Abfindungsanspruch - ausnahmsweise - mit folgender Begründung zu:
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