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Und das während einer bestimmten Zeit. Arbeitnehmer können daher nicht für den wirtschaftlichen Misserfolg ihrer Firma verantwortlich gemacht werden. Sie sind schließlich keine Arbeitgeber oder Unternehmer. Natürlich versuchen Arbeitgeber oft, diesen Gedanken des Gesetzes zu umgehen, indem sie mit ihren Arbeitnehmern vertragliche Vereinbarungen über bestimmte Leistungserfolge schließen. Einerseits wird es dabei dem Arbeitgeber leichter gemacht, eine „Vertragsverletzung“ nachzuweisen und damit eine Kündigung durchzusetzen. Andererseits muss aber auch er den Nachweis darüber führen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) und viele Landesarbeitsgerichte (LAG) sind sich einig: Eine quantitativ und qualitativ schlechte Arbeitsleistung kann typischerweise allenfalls Anlass für eine ordentliche Kündigung sein. Eine außerordentliche Kündigung auf dieser Grundlage ist nur in Ausnahmefällen rechtens, wenn der Arbeitnehmer bewusst, also vorsätzlich Arbeitskraft zurückhält und „unter nicht angemessener Anspannung seiner Kräfte und Fähigkeiten arbeitet“ (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2003, 14 Sa 657/03; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.07.2001, 2 Sa 135/01; LAG Köln, Urteil vom 11.02.1993, 10 Sa 1072/92).
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Unser Fall aus dem Jahr 2001 zeigt, wie schwer es ist, genau das festzustellen. Sogar das Bundesarbeitsgericht traute es sich nicht zu, darüber zu befinden, ob wirklich eine „Schlechtleistung“, so der juristische Ausdruck, vorlag. Der Kläger war als Kommissionierer bei einem Lebensmittelhandelsunternehmen im Hauptlager beschäftigt. Seine Aufgabe, die er seit 1980 wahrnahm, war es, Ware aus den Regalen zu holen und mit einem Flurwagen zum Weitertransport zu bringen. Das Gehalt basierte auf einer Grundvergütung und Prämien, die sich an der Leistung der im Lager Beschäftigten orientierte. Schon seit 1999 erfüllte der Kläger laut Unternehmensseite die Durchschnittsleistung nicht, die man von ihm wie von allen anderen Lagerarbeitern hätte erwarten können. Als sich nach zwei Abmahnungen seine Leistung bis 2001 nicht erhöhte, wurde dem Mann gekündigt (der Betriebsrat stimmte zudem zu!). Der Gefeuerte klagte auf Wiedereinstellung. Der wichtige Mechnanismus, durch den sich das Verfahren durch mehrere Instanzen und über mehrere Jahre hinzog, liegt im Wesen des Arbeitsverhältnisses begründet. Fortsetzung auf nächster Seite
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