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Man könne nicht, auch bei konkreten Verdachtsmomenten gegen Unbekannt, alle Arbeitnehmer unter so einen Generalverdacht stellen, um mit derartigen Eingriffen ins Persönlichkeitsrecht einige wenige potentielle Diebe abzuschrecken. Damit gingen, so das Gericht, die Überwachungsmöglichkeiten der Arbeitgeberin deutlich über die Befugnisse hinaus, die staatliche Organe zur Verhütung selbst schwerer Straftaten haben. Noch deutlicher ist das Landesarbeitsgericht Niedersachsen am 20. Januar 2005 geworden. Es hat die Position einer Einigungsstelle gestärkt, die gegen die Einführung der Überwachung einer Produktionsstraße bei einem Automobil-Zulieferer entschieden hatte und ausgeführt, dass es auch zulässig ist, wenn eine Einigungsstelle die Einführung einer Videoüberwachung vollständig ablehnt. Im konkreten Fall konnte der Arbeitgeber das Gericht nicht davon überzeugen, dass seine Gründe für die Einführung einer Videoüberwachung den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter rechtfertigten. An 30 bis 40 Meter langen Produktionsstraßen sollten die Arbeiter vollautomatisch und für sie erkennbar gefilmt werden, damit der Produktionsleiter, dessen Büro keinen Sichtkontakt mit der Produktionshalle hat, die Arbeit in Echtzeit hätte verfolgen können um Probleme frühzeitig zu erkennen und Engpässe zu vermeiden. Die Einigungsstelle habe den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten, so das LAG, indem sie für diesen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht keine hinreichende Rechtfertigung durch die Interessen des Arbeitgebers gegeben sah.
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FazitWie Sie sehen ist also im Kampf gegen den Großen Bruder, gegen (ungerechtfertigte) Lausch- und Glotzangriffe noch lange nicht alles verloren. Eine Videoüberwachungs-Anlage ist ein tief greifender Eingriff in das durch die Grundrechte abgesicherte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Es müssen also gravierende Gründe vorliegen, damit ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern mit elektronischen Augen auf die Finger sehen darf. Lassen Sie sich bei einer Betriebsvereinbarung keinen Bären aufbinden, wenn es um die Ausweitung elektronischer Kontrollmöglichkeiten in Ihrem Betrieb geht. Im Zweifelsfall helfen wir als Ihre Fachanwälte Ihnen gern bei der Prüfung und Ausarbeitung einer innerbetrieblichen Lösung. Auch, was das Thema Einigungsstelle angeht, steht SWP ihnen gern beratend und „überwachend“ zur Seite. Denn auch wenn noch heute viele Menschen Lenins Devise „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“, hochhalten, gilt doch in unserem Rechtssystem vor allem ein Grundsatz: Unschuldig, bis die Schuld bewiesen ist.
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