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In dem Briefverteilungszentrum wurden seit November 2001 etwa 2000 Beschäftigte auf einem 11.000 m² Areal in drei Schichten von 19 Kameras überwacht. Wann diese filmten und wann nicht, war für die Arbeitnehmer nicht ersichtlich. Der Grund: Jährlich wurden 300 Fälle von geöffneten und ihres Inhalts beraubten Postsendungen dokumentiert, mit einer höheren Dunkelziffer. Die Einigungsstelle drückte die Videoüberwachung gegen die Beisitzer des Betriebsrates durch. 40 Stunden die Woche durfte bei Verdachtsmomenten gefilmt werden, 20 Stunden zu rein präventiven Zwecken.

Der Spruch der Einigungsstelle vom 30.03.2001 sei unwirksam, stellte das BAG Ende 2004 fest, da er gegen § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verstoße. Er verletze die Postmitarbeiter ohne ausreichende Rechtfertigung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dieser schwerwiegende Eingriff sei weder durch gesetzliche Regelungen noch durch schützenswerte Interessen der Arbeitgeberin oder der Postkunden gerechtfertigt.

Für die Dauer ihrer Arbeitszeit müssten alle Arbeitnehmer ständig damit rechnen, gefilmt zu werden. Zudem sei problematisch, dass die Vereinbarung Aufzeichnungen von wöchentlich 20 Stunden aus „präventiven Gründen” zulasse und Aufzeichnungen für die Dauer weiterer 40 Stunden pro Woche gestatte, „wenn Verdachtsmomente für Verluste, Inhaltsschmälerungen oder Beschädigung im Briefzentrum bestehen”.

 

Unter welchen Voraussetzungen von Verdachtsmomenten gesprochen werden könne, lasse der Spruch offen. Bei wöchentlich zwischen fünf und zehn geöffneten Sendungen bestehe so quasi ein Dauerverdacht, betonte das Gericht. Faktisch erlaube daher die Vereinbarung eine 60-stündige Überwachung pro Woche – und damit die Aufzeichnung aller drei Schichten pro Tag. So entstehe bewusst oder unbewusst ein Druck, sich möglichst unauffällig zu benehmen, um nicht später Gesprächsobjekt zu werden und Vorhaltungen ausgesetzt zu sein.

Dass die präventiven Aufzeichnungen nur bei Anzeichen für Straftaten ausgewertet werden sollten, ändere nichts an diesem Anpassungsdruck. Auch werde der nicht gemildert, weil die Anlage „nur zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten“ da sei. Das BAG wies darauf hin, dass ja nicht nur solche, sondern überwiegend unverdächtige Personen gefilmt würden. Für diesen schweren Eingriff ins Persönlichkeitsrecht gebe es keine Rechtfertigung. Die Videoüberwachung sei der Arbeitgeberin nicht allein auf Grund ihres Hausrechts gestattet. Hausrecht im privaten Bereich erlaube sie zwar, aber, so das Gericht, im Privatbereich könne man überwachte Zonen ja per freier Entscheidung betreten oder meiden. Ein Arbeitnehmer könne das nicht. Er müsse an seinem Arbeitsplatz tätig sein.

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