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Das zulässige Maß einer Beschränkung oder eines Eingriffs richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch die den Betriebsparteien nach § 75 Abs. 2 BetrVG auferlegte Verpflichtung beschreibt. Die getroffene Regelung hat dann eine Chance, wenn es zum Erreichen des Ziels des Arbeitgebers kein anderes, gleich wirksames und das Persönlichkeitsrecht weniger einschränkendes Mittel gibt. Vor diesem Hintergrund muss die Eingriffsintensität gegen ihre Gründe abgewogen werden. Sie darf die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreiten. Bei der Intensität ist die Frage entscheidend, wie viele Personen wie beeinträchtigt werden, ohne dass ein Verdacht gegen sie vorliegt. Wichtig ist auch, ob sie als Personen anonym bleiben, ob die Überwachung in einer Privatwohnung oder in Betriebs- oder Geschäftsräumen stattfindet, welche Umstände und Inhalte von Verhalten und Kommunikation erfasst werden, welche Nachteile den Betroffenen aus der Maßnahme drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden. Die Intensität der Beeinträchtigung hängt zudem maßgeblich von Dauer und Art der Überwachung ab. Eine Betriebsvereinbarung schafft in der Regel den Interessenausgleich. Kommt es zu keiner Einigung, sind beide Betriebsparteien berechtigt, den Abschluss einer Betriebsvereinbarung über eine Einigungsstelle zu erzwingen. Die Einigungsstelle ist weder ein Gericht noch eine Behörde. Sie ist ein von Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam gebildetes Organ der Betriebsverfassung, das kraft Gesetz Meinungsverschiedenheiten beilegen kann.
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Sie wird bei Bedarf eingerichtet und die Betriebsparteien können die Personen der Beisitzer je nach Sachverhalt jederzeit wechseln (§ 76 Abs. 1 BetrVG). Die Einigungsstelle ist somit privatrechtlich und innerbetrieblich, übt im Konfliktfall die Funktion der Betriebsparteien ersatzweise aus. Ihr Vorsitzender muss unparteiisch und fachlich geeignet sein. Oft übernimmt ein Arbeitsrichter das Amt. Der Spruch der Einigungsstelle wirkt wie eine Betriebsvereinbarung. Je nach dem, mit welcher Betriebspartei der Vorsitzende stimmt, kann eine Videoüberwachung gegen den Willen der anderen Partei unterbleiben oder eingeführt werden. Ein solcher Spruch kann aber auch aufgehoben werden. Zum Beispiel kassierte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 14.12.2004 die Entscheidung einer Einigungsstelle, die im März 2001 in einem Verteilerzentrum der Post ergangen war. Das BAG hat Arbeitgebern damit deutlich die Grenzen gezeigt, die sie bei der Einführung einer Videoüberwachung im Betrieb zu beachten haben. Fortsetzung auf nächster Seite
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