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Überwachung im BetriebFirma der 1000 Augen: |
Die hoch entwickelten technischen Möglichkeiten (siehe Info-Box „Dome-Kamera") haben auch Gerichte vor Augen, wenn sie betonen, dass Regelungen der Betriebsparteien zur Videoüberwachung höherrangiges Recht achten müssen. Die Parteien haben nach § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die Pflicht, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer im Betrieb zu schützen und zu fördern. Das gilt auch für das im Grundgesetz nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter. Es umfasst neben dem Recht am gesprochenen Wort das Recht am eigenen Bild. Jeder Mensch entscheidet im Rahmen seines Selbstbestimmungsrechts, ob Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise gegen ihn verwendet werden dürfen. Angesichts moderner Technik bedarf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung besonderen Schutzes. Außerhalb der Privatsphäre kann allerdings durch verfassungsgemäße Gesetze in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen werden. Analog können auch Betriebsvereinbarungen Einschränkungen rechtfertigen. Eingriffe in dieses höhere Recht müssen allerdings durch besondere, schutzwürdige Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Eine Abwägung der Umstände im Einzelfall und besonders der Eingriffsintensität ist erforderlich. Fortsetzung auf nächster Seite
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„Die bloße Tatsache, dass man paranoid ist,bedeutet nicht, dass sie nicht hinter einem her sind.“ (Der fiktive FBI-Agent Fox Mulder,
Hauptfigur Man muss nicht, wie Mulder und Scully in der paranoidesten Fernseh-Serie des vergangenen Jahrzehnts, direkt von Regierungsverschwörungen und außerirdischen Machenschaften ausgehen. Wir alle werden ohnehin beobachtet, auch ohne dass wir „zuviel wissen“. An vielen öffentlichen Orten wird Videoüberwachung sogar allgemein begrüßt, geschieht sie doch zur Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage. Im Betrieb jedoch gilt es, genau abzuwägen. Und das ist auch Sache des Betriebsrats. Grundsätzlich ist eine Überwachung von Mitarbeitern am Arbeitsplatz zulässig. Jeder Arbeitgeber darf überwachen, ohne dass es den Betriebsrat etwas anginge. Auch die Einführung einer Videoüberwachung im Betrieb ist nicht ausgeschlossen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Sie bedarf aber der Zustimmung des Betriebsrats. Denn kommen technische Geräte zum Einsatz (Computer, Videokameras, Telefonanlagen, Zugangskontrollsysteme) sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats berührt. Auch, da dank dieser technischen Optionen die Kontrollmöglichkeiten sprunghaft erhöht sind.
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