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Vertragsklauseln über die Rückzahlungvon Ausbildungskosten unwirksamDas BAG hat die Position von Arbeitnehmern gestärkt, denen Klauseln über innerbetriebliche Ausbildungskosten im Magen liegen. Ein Organisator hatte geklagt, als er nach Abbruch eines die Arbeit begleitenden Studiums und Kündigung seiner Stelle 4500 Euro für das bereits geleistete FH-Studium zahlen sollte. Dazu hatte ein vorformulierter Darlehensvertrag existiert. Auch hatte sich der Arbeitnehmer zur Rückzahlung des Darlehens im Arbeitsvertrag verpflichtet, „wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendigt wird“. Das BAG hat den Anspruch des Arbeitgebers abgelehnt (Urteil vom 23.01.2007, Aktenzeichen 9 AZR 482/06).
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Warum ist die Rückzahlung unwirksam?Eine Rückzahlungsklausel, die einen Mitarbeiter zur (anteiligen) Rückzahlung der als Darlehen gewährten Studiengebühren verpflichtet und – wie hier – nicht danach unterscheidet, ob der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers zuzuordnen ist, ist nach § 307 Abs. 1 S 1 BGB unwirksam, weil durch sie der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt wird. Mögliche Einzelfälle der Kündigungssituation sind in dem entschiedenen Fall nicht genau genug beschrieben worden. Der Arbeitgeber durfte daher die Kosten auf den Arbeitnehmer nicht generell abwälzen.
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