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Urteile kurz notiert

Das Schnellgericht

Damit aber, befand das ArbG Osnabrück, würden ältere Arbeitnehmer entgegen § 7 Abs. 1 AGG bei Kündigungen benachteiligt. Diese Schlechterstellung der älteren Arbeitnehmer durch eine Sozialauswahl könne zwar im Einzelfall gerechtfertigt sein. Zudem könne der kündigende Arbeitgeber seiner Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG grundsätzlich Altersgruppen zugrunde legen, wenn er ein an den Zwecken des Diskriminierungsschutzes gemessenes betriebliches berechtigtes Interesse an der Alterszusammensetzung konkret darlegt.

Genau daran, dies glaubhaft zu erklären, scheiterte jedoch die Argumentation der Arbeitgeberin nach Auffassung des Gerichts.

Der Arbeitgeber hat das Urteil nicht akzeptiert und führt zur Zeit die Berufung vor dem LAG Hannover. Auch einige Rechtsexperten haben das Urteil bereits heftig kritisiert: Wenn das ArbG Osnabrück der Meinung sei, die Altersgruppenbildung innerhalb der Sozialauswahl verstoße gegen Europarecht, dann hätte es die Rechtsfrage dem EuGH zur Entscheidung vorlegen müssen! Die Entscheidung des LAG Hannover darf mit Spannung erwartet werden!

Sozialauswahl mit Altersgruppen ungültig

In vielen Köpfen spukt sie als Schreckgespenst: Die Sozialauswahl. Muss man sich als Arbeitnehmer alles bieten lassen, wenn wegrationalisiert werden soll?

Nein! Das entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Osnabrück am 5. Februar 2007 in einem Urteil zur „Entscheidung zur Unwirksamkeit einer Sozialauswahl wegen Altersdiskriminierung nach den Vorschriften des AGG“ (Aktenzeichen 3 Ca 724/06). Es hat damit die Wirksamkeit einer Sozialauswahl in einem Betrieb aufgehoben, in dem von 5000 Stellen 619 abgebaut werden sollten. Ein betroffener Arbeitnehmer klagte erfolgreich gegen die Sozialauswahl.

Woran ist die Sozialauswahl gescheitert? Sie enthielt explizit eine Stufung nach Altersgruppen, (bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, älter als 25 Jahre und bis zum vollendeten 35. Lebensjahr, älter als 35 Jahre und bis zum vollendeten 45. Lebensjahr, älter als 45 Jahre und bis zum vollendeten 55. Lebensjahr sowie älter als 55 Jahre). Innerhalb der jeweiligen Altersgruppen wurde eine Sozialauswahl vorgenommen, wobei die Kriterien Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung anhand eines Punktesystems berücksichtigt wurden.

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