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Es spreche auch nicht, wie das LAG meinte, für den Gekündigten, dass er durch seine private Internetnutzung offenbar keine zusätzlichen Kosten verursachte. Unabhängig von der Frage der (pornografischen) Inhalte der aufgerufenen Internetseiten bestünde der Pflichtverstoß schon darin, so das BAG, dass der Kläger in großem Umfang entgegen einem ausdrücklichen und ihm gegenüber noch kurz zuvor wiederholten Verbot seine Arbeitsmittel dazu benutzt hat, privaten Tätigkeiten nachzugehen. Außerdem betonte das BAG im Gegensatz zum LAG ausdrücklich die Gefahr einer Rufschädigung.

Unser zweiter Fall betrifft einen Chemikanten und Schichtführer in einer Fabrik. Ihm wurde gekündigt, nachdem herausgekommen war, dass auch er sich in epischem Umfang lieber mit Internet-Pornografie beschäftigte, statt seinen eigentlichen Aufgaben nachzukommen. Seine Argumente gegen die fristlose Kündigung: Hinweise, Schulungen oder andere ausdrückliche Anweisungen zur Internetnutzung habe es nicht gegeben. Das Internet habe er nicht umfangreich privat genutzt; er habe lediglich etwa 5 bis 5 ½ Stunden privat im Internet gesurft und dabei maximal zwischen 55 und 70 Minuten Seiten mit pornografischem Inhalt aufgerufen. Darüber hinausgehende Zeiten seien ihm nicht zuzurechnen. Auch sei durch seine private Nutzung des Internets kein finanzieller Schaden entstanden.

Zunächst wurde der Kündigungsschutzklage stattgegeben. In letzter Instanz allerdings wurde sie vom BAG an das LAG zurückverwiesen: Wegen Unklarheit der Lage im Betrieb allerdings kam es zu einem großen Hin und Her. Weiter argumentierte der gefeuerte Cyber-Erotomane, obwohl auf der Intranet-Seite ein Hinweis auf das Verbot privater Nutzung des Internets zu finden gewesen sei, habe er diesen nicht zur Kenntnis nehmen können, da er stets über eine andere Schnittstelle im Betriebssystem online gegangen sei. Der Fall ist noch nicht entschieden.

 

Fazit

Insbesondere die beiden Entscheidungen vom 7. Juli 2005 und vom 27. April 2006 zeigen, dass nicht nur die „klaren“ Verstöße bei der Internetnutzung zu Kündigungen führen können. Dieselbe Gefahr besteht auch bei der Nutzung harmloser Seiten, wenn dies in einem ausschweifenden Umfang geschieht und/oder dem Arbeitgeber hierdurch erhöhte Kosten entstehen.

Kurz gefasst könnte man auch sagen: Je länger gesurft, desto leichter gefeuert. Wenn pikante Online-Gewohnheiten dann auch noch öffentlich und damit peinlich, weil rufschädigend für die Firma werden, sinken die Chancen für den Mitarbeiter auf eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage fast auf Null.

Wer diese oder ähnliche Gefahren bei der Nutzung harmloser Internetseiten verhindern will, sollte zunächst die Privatnutzung am Arbeitsplatz – soweit diese nicht durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag bereits generell untersagt ist – möglichst vermeiden. Im Übrigen sollte sich jeder Arbeitnehmer auf die Pausenzeiten beschränken und im Zweifelsfall immer zuvor das OK des Vorgesetzten einholen.

Übrigens: Alles, was für das Internet gilt, bezieht sich auch auf Telefon, Fax, Intranet und Co. …!!!

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