![]() |
Konsequenzen auch ohne Abmahnung möglichEine vorherige Abmahnung muss es nicht geben – besonders nicht, wenn ein Fall vorliegt, bei dem die Gerichte von „ausschweifender Nutzung“ sprechen. Denn kein Arbeitgeber muss es tolerieren, wenn ein Arbeitnehmer Geld nimmt für Arbeitszeit, in der er keine Leistung erbringt – selbst, wenn das in einer betriebsinternen Regelung zur privaten Internetnutzung nicht eindeutig klargestellt wurde. In unserem ersten konkreten Beispiel, zu dem sich der 2. Senat des BAG am 27. April 2006 in einem Urteil äußerte, war genau das der Fall. Ein Bundeswehr-Angestellter nutzte mehr als zwei Monate lang das Internet am Arbeitsplatz privat – jeweils zwischen 15 Minuten und drei Stunden. Selbst bei Berücksichtigung der Pausenzeiten sah das BAG darin eine „Verletzung der Arbeitspflicht“. Doch damit nicht genug: Der gefeuerte Arbeitnehmer hatte vorwiegend Pornoseiten aufgerufen. Es stand gar der Verdacht im Raum, er habe im Dienst Kinderpornos heruntergeladen. Wen wundert es, dass in so einem Fall eine Bundesbehörde mögliche Rufschädigung wittert und die Staatsanwaltschaft einschaltet? Schon das zuständige Landesarbeitsgericht hielt die Gefahr einer Rufschädigung bereits dadurch für gegeben. Zudem verbat eine Betriebsvorschrift privates Surfen, was der User sogar mit seiner Unterschrift bestätigt hatte.
|
Das Strafverfahren wegen Besitz von Kinderpornografie wurde zwar eingestellt – nun aber ging der gefeuerte User mit einer Klage auf Rücknahme der Kündigung in Revision. In der Einschaltung der Kriminalpolizei sah er eine Überreaktion der Behörde, zudem habe er keine Abmahnung erhalten. Er bestritt alle Tatvorwürfe mit dem Argument, er habe sein Passwort auf dem PC abgespeichert und den Raum nie abgeschlossen, wenn er ihn kurz verließ. Jeder hätte also von seinem Rechner aus Zugang zum Internet gehabt. Schließlich sei die fristlose Kündigung mit Rücksicht auf seine langjährige Betriebszugehörigkeit, während derer das Arbeitsverhältnis beanstandungsfrei verlaufen sei, nicht gerechtfertigt. Mit der Revision beim Bundesarbeitsgericht könnte der Arbeitnehmer sich womöglich einen Bärendienst erwiesen haben. Denn im Gegensatz zum Landesarbeitsgericht (LAG) betonte das BAG den ausschweifenden Charakter seiner Pflichtverletzung, ohne im einzelnen auf die Besonderheiten der herunter geladenen Pornografie abzustellen: In ca. zehn Arbeitswochen betrug die Zeit der privaten Internetnutzung mehr als eine Woche. Dieser zeitliche Umfang reiche zur Begründung einer Kündigung bereits aus. Anhaltspunkte dafür, dass ihm nicht in ausreichendem Umfang Arbeiten zugewiesen worden seien, habe der Kläger zudem nicht vorgetragen. Fortsetzung auf nächster Seite
|
||||