![]() |
Internetnutzung am ArbeitsplatzSurfen in die Kündigung? |
|
||||
„Ich weiss was du durchmachst. Du bist allein und suchst deinen Platz im Leben. Vermassele es nicht wie ich! Klar? Hände weg von Drogen, Gangs und Cyberporno im Internet und du kannst Präsident der schönen USA werden!“ (Blues Brothers 2000) Nur mal kurz in der Mittagspause im Netz gewesen, auf den Seiten der lokalen Tageszeitung etwa, um die kleinen grauen Zellen wieder in Gang zu bringen – und am nächsten Tag die Kündigung auf dem Tisch? Natürlich ist das ein drastisches Szenario: Aber nicht vollkommen aus der Luft gegriffen. Die Verlockungen des Internets sind groß. Doch sollte jeder Arbeitnehmer sich vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtssprechung vor Augen halten: Es besteht Arbeitspflicht. Und die wiegt im Zweifelsfall stärker, als eine schwammige firmeninterne oder nicht vorhandene Regelung privater Internetnutzung am Arbeitsplatz. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits mehrfach betont.
|
Möglichst knapp zusammengefasst heißt das: Privates Surfen ist in weit mehr Fällen unzulässig, als nur bei offensichtlichen Online-Verfehlungen, wie etwa das Aufrufen von Porno-Seiten am Arbeitsplatz oder das Öffnen und Herunterladen strafrechtlich relevanter Seiten und Dateien wie etwa rechtsradikale Inhalte. Auch wenn man während der Arbeitszeit bei einem Routenplaner eine private Wegstrecke checkt, reicht das für eine Abmahnung. Wann ist eine private Internetnutzung im Büro also überhaupt zulässig? Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, sollten Sie sich erkundigen, ob es eine Betriebsvereinbarung zur Regelung privater Internetnutzung gibt. Existiert eine solche, ist sie für alle Betriebsangehörigen bindend. Man sollte sie dann tunlichst beachten. |
||||