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Wegen der Gesundheitsgefährdung durchs Passivrauchen seien die Interessen des Arbeitgebers und von Nichtrauchern im Betrieb zu schützen. Wenn das Ziel sei, das Rauchen im Betrieb zu vermindern, sei ein bewusst herbeigeführter „Lästigkeitseffekt“ dadurch, dass man die Raucher bei Wind und Wetter vor die Tür setze, gerechtfertigt. Zum Bereitstellen von Räumen innerhalb des Gebäudes sei niemand verpflichtet, betonte das Landesarbeitsgericht Hamburg weiter. Schließlich sei, selbst nach entsprechenden bautechnischen Maßnahmen, ein Ausströmen verqualmter Luft in das übrige Gebäude und damit eine Gesundheitsgefährdung der Nichtraucher nie ganz ausgeschlossen.

Eine auf der Basis von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG getroffene Betriebsvereinbarung zum Rauchverbot stelle zudem keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der rauchenden Arbeitnehmer dar. Allerdings könne ein umfassendes Rauchverbot nicht mit Gründen des Produktionsschutzes gerechtfertigt werden. Dagegen ergebe sich aus dem Schutz der Nichtraucher vor Krankheit durch Passivrauchen ein „überwiegendes Interesse“, das ein generelles Rauchverbot in allen Arbeitsräumen rechtfertigt. Besonders unterstützenswert seien zudem Fälle, in denen die „Lästigkeitseffekte“, die die Zahl der Raucher reduzieren sollen, durch eine Raucher-Entwöhnung unterstützende Maßnahmen wie Informationsveranstaltungen, Akupunktur etc. flankiert werden.

Aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen sei schließlich davon auszugehen, dass Raucher häufiger an Arbeitsunfällen beteiligt seien. Unstrittig sei zudem, dass Rauchen gesundheitsschädlich ist und zu Erkrankungen und mehr Fehlzeiten der Raucher führe. Die entstehenden Kosten träfen nicht nur den Arbeitgeber, sondern über die Sozialversicherungsbeiträge auch die übrige Belegschaft. Krankheitsbedingte Fehlzeiten könnten zudem auch zu Mehrbelastungen der anderen Arbeitnehmer führen, die die Ausfälle auffangen müssen.

Daher sei es legitim, Druck auf die Raucher auszuüben. Wer seinem Laster weiterhin frönen wolle, könne das, so die Hamburger Entscheidung, ja immer noch unter dem Wind- und Regenschutz. Gerade auch wegen dieser möglichen Wahlfreiheit bei zumutbaren Umständen sei eine solche Maßnahme auch kein unzulässiger Eingriff der Betriebsparteien in die Privatsphäre rauchender Arbeitnehmer.

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