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Rauchen im BetriebAusgeraucht? |
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ist bei der Einführung eines allgemeinen Rauchverbotes sowie in Form und Durchführung der Maßnahme betroffen. Mitbestimmungspflichtig ist daher nicht nur, ob überhaupt ein Rauchverbot verhängt wird, sondern auch, wie es gestaltet wird. Auch Kontrollregelungen über die Anwesenheit am Arbeitsplatz, die ein Rauchverbot durchsetzen sollen, sind mitbestimmungspflichtig. Trotzdem Vorsicht: Der Nichtraucherschutz hat Vorfahrt vor den Interessen der rauchenden Belegschaft. Was letztere betrifft, hat auch die Mitsprache des Betriebsrates wenig Gewicht: Eine Hamburger Entscheidung aus dem Jahr 1997 hat in diesem Kontext für bundesweites Aufsehen gesorgt, auch, weil das Gericht mit den Rauchern wenig zimperlich umging (Aktenzeichen: 3 Sa 11/97). Ein Rauchverbot, heißt es in der Hamburger Entscheidung, sei dann zumutbar, wenn den Rauchern auf dem Betriebsgelände in zumutbarer Entfernung vom Arbeitsplatz ein wind- und regengeschützter Bereich zum Rauchen zur Verfügung gestellt werde. Die sich daraus ergebenden Einschränkungen seien wegen des Nichtraucherschutzes und der erzieherischen Wirkung auf noch rauchende Kollegen (und somit auch deren Gesundheitsschutz, schließlich könne ja der eine oder andere eventuell so dazu bewegt werden, dem Glimmstängel abzuschwören) nicht unverhältnismäßig.
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„Eine Stunde pro Tag im gleichen Zimmer mit einem Raucher löst mit einer 100-fach größeren Wahrscheinlichkeit Lungenkrebs bei einem Nichtraucher aus, als 20 Jahre in einem Gebäude, in welchem Asbest in die Wände eingebaut wurde.“ (Sir Richard Doll, Universitätsprofessor in Oxford Muss die aktuelle Debatte um ein gesetzliches Rauchverbot über die Köpfe von Betriebsräten hinweg geführt werden? Nein, denn wenn es um das Thema „Rauchen im Betrieb“ geht, besagt die Gesetzeslage (§ 87 BetrVG) eindeutig, dass Betriebsräte das Recht haben, über die Einführung eines Rauchverbotes mitzubestimmen. Es kann also kein Rauchverbot ohne Zustimmung des Betriebsrates eingeführt werden. Das Landesarbeitsgericht Hamm beschäftigte sich bereits 2004 mit einem solchen Fall (Aktenzeichen:10 TaBV 21/04), in dem ein Arbeitgeber von sich aus (also einseitig) ein Rauchverbot in seinem Betrieb aussprach. Das Urteil: Der Betriebsrat kann grundsätzlich gegen ein vom Arbeitgeber verhängtes Rauchverbot vorgehen, wenn er damit nicht einverstanden ist. Denn: Der Betriebsrat hat immer Anspruch auf Unterlassung von Maßnahmen, die sein Mitbestimmungsrecht untergraben, da es oberste Priorität hat.
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