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In einer Entscheidung vom 17.02.1998 zementierte das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Auffassung:
Eine Sachbearbeiterin, seit Jahren in Behandlung wegen chronischer Atemwegserkrankungen, hatte gegen ihren Arbeitgeber geklagt. Nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, dass sie dringend einen rauchfreien Arbeitsplatz braucht, wies ihr der Arbeitgeber einen Platz im Großraumbüro zu - mit mehreren Rauchern. Der Raum konnte nur über Fenster be- und entlüftet werden, der Tisch der Klägerin lag zwei bis drei Meter vom nächsten Fenster entfernt. Um ihren Arbeitsplatz saßen im Abstand von etwa 2,5 bis 5 Metern mindestens 12 Raucher, die regelmäßig während der Arbeitszeit etwa 10 bis 20 Zigaretten pro Tag rauchten. So errechnete sich ein Konsum von 120 bis 240 Zigaretten, die von anderen Mitarbeitern täglich in unmittelbarer Nähe der Klägerin geraucht wurden. Ein amtliches Gutachten ergab, dass bei der gegebenen Raumbeschaffenheit „eine gesundheitlich zuträgliche Be- und Entlüftung über die vorhandenen Fenster nicht möglich" sei. Daraufhin wies die Klägerin schriftlich auf schlimme Atembeschwerden und den dringenden ärztlichen Rat zu einem rauchfreien Arbeitsplatz hin. Sie legte eine weitere fachärztliche Bescheinigung vor.

Das BAG entschied, dass die Klage begründet sei. Die Klägerin sei durch den verrauchten Arbeitsplatz im Großraumbüro in ihrer Gesundheit gefährdet. Für die Klägerin sei ein tabakrauchfreier Arbeitsplatz unerlässlich, so das BAG.

 

Als Begründung reichten die eindeutigen ärztlichen Bescheinigungen aus. In ihrem Beweiswert, unterstrich das Gericht, kämen diese Atteste einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gleich.

Auch in einer Klage aus Hamburg schlug sich das BAG am 19.01.1999 auf die Seite der Nichtraucher. In einem Hamburger Betrieb, der Computerchips herstellt, wehrte sich ein Raucher und Mitglied des Betriebsrats gegen eine Betriebsvereinbarung, nach der auf dem gesamten Firmengelände ein neues Rauchverbot eingeführt wurde.

Ein Rauchverbot, heißt es in der Hamburger Entscheidung (Aktenzeichen: 3 Sa 11/97), sei dann zumutbar, wenn den Rauchern auf dem Betriebsgelände in zumutbarer Entfernung vom Arbeitsplatz ein wind- und regengeschützter Bereich zum Rauchen zur Verfügung gestellt werde. Dieser war für den Kläger binnen zwei Minuten Fußweg zu erreichen. Er wurde noch während des Verfahrens errichtet. Zuvor war es den Arbeitnehmern nach Inkrafttreten der BV gestattet, in den Pausen außerhalb des Betriebsgeländes zu rauchen.

Die sich ergebenden Einschränkungen seien wegen des Nichtraucherschutzes und der erzieherischen Wirkung auf noch rauchende Kollegen (und somit auch deren Gesundheitsschutz, schließlich könne ja der eine oder andere eventuell so dazu bewegt werden, der Zigarette abzuschwören) nicht unverhältnismäßig.

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