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In einer Entscheidung vom 17.02.1998 zementierte das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Auffassung: Das BAG entschied, dass die Klage begründet sei. Die Klägerin sei durch den verrauchten Arbeitsplatz im Großraumbüro in ihrer Gesundheit gefährdet. Für die Klägerin sei ein tabakrauchfreier Arbeitsplatz unerlässlich, so das BAG.
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Als Begründung reichten die eindeutigen ärztlichen Bescheinigungen aus. In ihrem Beweiswert, unterstrich das Gericht, kämen diese Atteste einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gleich. Auch in einer Klage aus Hamburg schlug sich das BAG am 19.01.1999 auf die Seite der Nichtraucher. In einem Hamburger Betrieb, der Computerchips herstellt, wehrte sich ein Raucher und Mitglied des Betriebsrats gegen eine Betriebsvereinbarung, nach der auf dem gesamten Firmengelände ein neues Rauchverbot eingeführt wurde. Ein Rauchverbot, heißt es in der Hamburger Entscheidung (Aktenzeichen: 3 Sa 11/97), sei dann zumutbar, wenn den Rauchern auf dem Betriebsgelände in zumutbarer Entfernung vom Arbeitsplatz ein wind- und regengeschützter Bereich zum Rauchen zur Verfügung gestellt werde. Dieser war für den Kläger binnen zwei Minuten Fußweg zu erreichen. Er wurde noch während des Verfahrens errichtet. Zuvor war es den Arbeitnehmern nach Inkrafttreten der BV gestattet, in den Pausen außerhalb des Betriebsgeländes zu rauchen. Die sich ergebenden Einschränkungen seien wegen des Nichtraucherschutzes und der erzieherischen Wirkung auf noch rauchende Kollegen (und somit auch deren Gesundheitsschutz, schließlich könne ja der eine oder andere eventuell so dazu bewegt werden, der Zigarette abzuschwören) nicht unverhältnismäßig.
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