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Rauchen am ArbeitsplatzAusgeraucht? |
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„Eine Stunde pro Tag im gleichen Zimmer mit einem Raucher löst mit einer 100-fach größeren Wahrscheinlichkeit Lungenkrebs bei einem Nichtraucher aus, als 20 Jahre in einem Gebäude, in welchem Asbest in die Wände eingebaut wurde.“ (Sir Richard Doll, Universitätsprofessor in Oxford Wo Rauch ist, da ist auch Feuer. Kein Wunder also, dass die Diskussion um Rauchverbote in vielen deutschen Unternehmen recht feurig ist. Zunächst einmal sollten Sie als Arbeitnehmer eines wissen: Sollte die Frage, ob in Ihrem Betrieb weiterhin geraucht wird oder nicht, auftreten, ist Ihr erster Ansprechpartner, egal ob Sie für oder gegen ein Rauchverbot sind, der Betriebsrat. Denn die Gesetzeslage (§ 87 BetrVG) besagt eindeutig, dass Betriebsräte das Recht und die Verpflichtung haben, über die Einführung eines Rauchverbotes mitzubestimmen. Es kann also kein Rauchverbot ohne Zustimmung des Betriebsrates eingeführt werden. In der Rechtsprechung geht allerdings der allgemeine Trend klar in Richtung Nichtraucherschutz - und damit in Richtung Rauchverbote. Die Rechtslage ist ziemlich klar: § 618 Abs. 1 BGB garantiert den Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz.
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Die Belastung mit Tabakrauch darf nicht über ein normales Maß hinausgehen. Schafft der Arbeitgeber es, für entsprechende Verhältnisse (nach § 5 Arbeitsstättenverordnung und den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles) zu sorgen, kommt er seiner Fürsorgepflicht ausreichend nach. Das ist so, weil der Arbeitgeber die betrieblichen Verhältnisse ordnet und leitet - und er damit auch die Verantwortung hat, Schäden durch Passivrauchen bei seinen Mitarbeitern möglichst zu vermeiden. Wer besonders anfällig für die negativen gesundheitlichen Folgen durch Tabakrauch ist, kann sogar weitere Schutzmaßnahmen verlangen. Besteht eine klare medizinische Gefährdung durch Tabakrauch, ist der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Zumutbaren verpflichtet, die Arbeitsplätze so zu gestalten, dass Gefährdungen der Gesundheit nicht entstehen. |
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