Arbeitsrecht
Kündigung / Abfindung
Nicht wenige Arbeitnehmer glauben, sie seien gesetzlich vor einer Kündigung des Arbeitsvertrages geschützt
oder hätten gar einen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung. Das ist leider beides so nicht richtig.
Kündigungsschutz genießt nur ein Teil der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, nämlich diejenigen,
die länger als sechs Monate bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind
(§ 1 Kündigungsschutzgesetz, KSchG) und der mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 KSchG).
Nur wenn beide Voraussetzungen gegeben sind, kann der Arbeitnehmer die Kündigung beim Arbeitsgericht auf ihre
soziale Rechtfertigung überprüfen lassen.
Allerdings klagt längst nicht jeder gegen eine Kündigung. Rund 1,2 Millionen Kündigungen werden
jährlich durch Arbeitgeber erklärt. Nur jede fünfte Kündigung wird auch Gegenstand einer Klage,
in Kleinbetrieben nur etwa jede zehnte. Bei den Arbeitsgerichten erster Instanz wurden 2004 noch 311.597 Klagen gegen
eine Kündigung erhoben, 2006 waren es bereits nur noch 231.588 Verfahren, so der Arbeitsgerichtsverband.
Bei 467.807 Verfahren 2006 insgesamt machen Klagen gegen eine Kündigung aber wie in den Vorjahren stabil 50 Prozent
der Arbeitsgerichtsverfahren aus.
Unter der "der Kündigung" versteht man normalerweise die Beendigungskündigung, welche das Ziel verfolgt,
das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endgültig zu beenden.
Nicht der Beendigung, sondern einer einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen meist durch den Arbeitgeber
dient die sogenannte Änderungskündigung. Diese ist zwar eine normale Kündigung des bestehenden
Arbeitsverhältnisses, doch gleichzeitig wird dem Arbeitnehmer angeboten,
das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.
In beiden Fällen gilt: Sicherlich ist es so, dass in vielen Fällen der Arbeitnehmer oder die
Arbeitnehmerin gar nicht klagen möchte - die juristische Praxis zeigt allerdings,
dass oftmals die Scheu zum Anwalt zu gehen allein Grund genug ist, mögliche Ansprüche durchzusetzen - zu
Unrecht. Denn allein die Einschaltung eines Anwalts bewirkt nicht selten ein deutliches Umschwenken des
kündigenden Arbeitgebers. Dies gilt umso mehr vor Gericht, wo es das Tagesgeschäft des
Fachanwalts für Arbeitsrecht ist, das Bestmögliche für den oder die Betroffene(n) erreichen.

