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SWP Beratung zu Betriebsvereinbarungen und Regelungsabreden

Stephen Sunderdiek Jörg Werth Betriebsvereinbarungen sind ein wichtiges Instrument für den Betriebsrat, um Konflikte eskalationsfrei zu lösen und den Arbeitsvertragsparteien eine klare Rechtsgrundlage für Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu schaffen. Denn eine Betriebsvereinbarung hat eine normative Wirkung. Das heißt, sie wirkt im Betrieb wie ein Gesetz oder Tarifvertrag, mit verbindlichen Regelungen für den Arbeitgeber und seine Mitarbeiter, soweit der Arbeitnehmer nicht einzelvertraglich günstigere Regelungen mit dem Arbeitgeber vereinbart hat.

SWP berät Betriebsräte sowie Gesamt- und Konzernbetriebsräte bei dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen vorwiegend zu folgenden Themen:

Neben der inhaltlichen Beratung von Betriebsräten zu Betriebsvereinbarungsentwürfen entsteht in unserer anwaltlichen Tätigkeit für Betriebsräte immer wieder ein Beratungsbedarf bei der Frage, ob Regelungen in Betriebsvereinbarungsentwürfen gegen Tarifrecht verstoßen.

Denn häufig kommt es vor, dass Punkte, die in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden sollen, dem Tarifvorrang gemäß § 77 Absatz 3 BetrVG unterliegen, da es sich um tarifliche bzw. tarifübliche Regelungen handelt. Die Sperrwirkung des § 77 Absatz 3 BetrVG kann dazu führen, dass Sachverhalte auch dann nicht in einer Betriebsvereinbarung  geregelt werden können, wenn der Arbeitgeber nicht (mehr) tarifgebunden ist. Entsprechendes gilt für die Mitarbeiter, die in ihren Arbeitsverträgen keine tarifliche Inbezugnahmeklausel mit dem Arbeitgeber vereinbart haben. Werden diese Sachverhalte gleichwohl in einer Betriebsvereinbarung geregelt, ist keine wirksame Regelung hierüber zustande gekommen. Die Mitarbeiter können damit im Ergebnis keine Ansprüche aus diesen Regelungen herleiten und ggf. gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen. Der Arbeitgeber, der bei Abschluss einer solchen Regelung noch den besten Willen gehabt haben und von der Wirksamkeit seiner Regelung ausgegangen sein mag, kann sich im Übrigen im Nachhinein jederzeit sanktionslos auf die Nichtigkeit dieser Regelungen berufen.

Lediglich in den Angelegenheiten, bei denen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Absatz 1 BetrVG betroffen sind, wird bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern die Sperrklausel des § 77 Absatz 3 BetrVG durch § 87 Absatz 1 BetrVG verdrängt.

Es ist rechtlich schwierig, dieses Thema zu erkennen und darüber hinaus zutreffend abzugrenzen, welche Sachverhalte nun in einer Betriebsvereinbarung wirksam regelbar sind und welche nicht.

Für uns von SWP gehören diese und ähnliche wichtige Fragestellungen zu unserer täglichen Beratungstätigkeit für Betriebsräte.

Wir zeigen hierbei Wege auf, wie man zwischen den Betriebsparteien rechtmäßig Sachverhalte vereinbart, die man nicht wirksam in einer Betriebsvereinbarung regeln kann.

Auch bei der Beratung von Betriebsräten zu Betriebsvereinbarungen gehen wir – wie bei Betriebsänderungen - nach der bewährten SWP-Methode: „Erstkontakt. Vorbereiten. Verhandeln“ vor.

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Phase 1: Erstkontakt.

Zunächst lassen wir uns sämtliche vorhandenen Informationen und Unterlagen einschließlich eines evt. bereits vorhandenen Entwurfes einer Betriebsvereinbarung schicken und prüfen sie. Dann besprechen wir telefonisch oder persönlich mit dem Betriebsrat den Sachverhalt:

Werden alle Fragen von uns bejaht, entwerfen wir für die nächste Sitzung des Betriebsrates den erforderlichen Tagesordnungspunkt für die Einladung zur Sitzung sowie den Beschluss über unsere Einschaltung in rechtlich einwandfreier Form.

Ziel:
Am Ende dieser Phase kennt der Betriebsrat seine Rechte und kann selbst entscheiden, ob die Einschaltung von SWP sinnvoll ist. Daneben ist er in der Lage, einen rechtlich einwandfreien Beschluss über die Einschaltung von SWP zu fassen.

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Phase 2: Vorbereiten.

Vorbereitung der Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung

Gemeinsam mit dem Betriebsrat definieren wir die Ziele, die der Betriebsrat mit dem Abschluss der Betriebsvereinbarung anstrebt und entwickeln die richtige Strategie für die anstehenden Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Dabei zeigt SWP dem Betriebsrat auf, ob und ggf. mit welchen rechtlichen Mitteln der Betriebsrat seine Zielvorstellungen in der Betriebsvereinbarung erreichen kann

Ziel:
Am Ende dieser Phase soll der Betriebsrat in der Lage sein, auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber über den Abschluss der Betriebsvereinbarung zu verhandeln.

Natürlich kann der Betriebsrat bestimmen, dass sich unser Mandat auf eine reine Rechtmäßigkeitsprüfung beschränken soll. Dann können wir aber auf den Inhalt der Regelungen in der Betriebsvereinbarung keinen Einfluss nehmen. Die Prüfung der Betriebsvereinbarung ist damit begrenzt auf die Frage, ob die darin getroffenen Regelungen gesetzes- und tarifkonform sind, unabhängig davon, ob diese inhaltlich vorteilhaft oder weniger vorteilhaft sind. Wir halten es daher in der Regel für sinnvoller, wenn wir an den Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung teilnehmen.

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Phase 3: Verhandeln der Betriebsvereinbarung

In Phase 3 berät SWP grundsätzlich im Betrieb.

SWP nimmt mit dem Betriebsrat an den Gesprächen mit dem Arbeitgeber teil und führt auf Wunsch des Betriebsrates auch die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Das ist auch sinnvoll, da wir nur so inhaltlich auf die Regelungen in der Betriebsvereinbarung Einfluss nehmen können. Insbesondere erläutert SWP aber auch die vom Betriebsrat gewünschten Änderungen, die sich bereits konkret aus dem – überarbeiteten - Entwurf der Betriebsvereinbarung ergeben sollten.

Sollten die Verhandlungen scheitern, berät SWP den Betriebsrat, welche Regelungen in der Betriebsvereinbarungen rechtlich in der Einigungsstelle überhaupt durchgesetzt werden können und welche Sachverhalte ggf. nicht dem Spruch einer Einigungsstelle zugänglich sind. Des Weiteren berät SWP den Betriebsrat zur Errichtung der Einigungsstelle sowie zur Auswahl des Vorsitzenden der Einigungsstelle und zur Anzahl und Auswahl der Beisitzer.

SWP führt außerdem für den Betriebsrat die arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 98 ArbGG auf Errichtung der Einigungsstelle und übernimmt die Beisitzertätigkeit in der Einigungsstelle.

Ziel:
Das Ziel ist jedoch auch hier die innerbetriebliche Einigung mit dem Arbeitgeber über den Abschluss der Betriebsvereinbarung. Hierbei achtet SWP auf rechtlich einwandfreie und klar verständliche Regelungen für die betroffene Belegschaft.

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SWP - Online Magazin